Wichtig für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen sowie für Krankengeldbezieher
Vom 01. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 galt aufgrund der neuen Rechtsprechung ein vereinfachtes Nachweisverfahren bei der Angabe der Anzahl der Kinder in der Pflegeversicherung.
Ab dem 01. Juli 2025 wurde das vereinfachte Nachweisverfahren durch ein maschinelles Meldeverfahren (DaBPV-Verfahren) abgelöst. Für den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose und für die Berücksichtigung der Abschläge benötigen wir bei leiblichen Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern keine Nachweise.
Ausschließlich bei Stiefkindern sind Nachweise erforderlich. Weitere Informationen zu den entsprechenden Nachweisen finden Sie hier.
Hinweise für die Berücksichtigung der Stiefelterneigenschaft
- Zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft darf das Kind die für die Familienversicherung geltenden Altersgrenzen nicht überschreiten. Zudem muss das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden sei
- Die Stiefelterneigenschaft bleibt bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt
Sie haben weitere Fragen? Hier helfen wir Ihnen gerne weiter – wir sind Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr für Sie da.
Ihre Debeka BKK