Institutionskennzeichen
Jeder Leistungserbringer, welcher Heilmittel für Debeka BKK-Versicherte abgeben möchte, benötigt ein Institutionskennzeichen (IK). Das IK ist ein eindeutiges Merkmal zur Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung. Die verpflichtende Verwendung des IK ist im § 293 SGB V geregelt.
Die bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen gespeicherten Angaben (beispielsweise Adressdaten sowie Bank- und Kontoverbindungen) sind für die Kooperation mit der Debeka BKK verbindlich. Andere Informationen berücksichtigen wir nicht.
Ein IK kann bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen, Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, beantragt werden. Für jede Filiale oder Zweigstelle ist ein eigenes IK zu führen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der ARGE IK.
Zulassung
Heilmittelleistungen nach § 32 SGB V in den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Podologie und Ernährungstherapie dürfen nur von zugelassenen Leistungserbringern zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.
Die Zulassung kann bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V beantragt werden. Die entsprechenden Kontaktdaten hat der GKV-Spitzenverband veröffentlicht.
Heilmittel-Richtlinie
Die aktuelle Heilmittel-Richtlinie samt Heilmittelkatalog finden Sie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände haben sich nach § 125b SGB V auf die höchsten geltenden Heilmittelpreise je Position verständigt. Die Preise nach § 125b SGB V sind als neue Preisliste der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V (a.F.) anzusehen.
Positionen, die nur in einzelnen Verträgen vereinbart wurden, sind auch weiterhin nur für diese Verträge abrechnungsfähig. Für die Anwendung der Preise nach § 125b SGB V zum Stichtag 01.07.2019 (Behandlungsdatum oder Verordnungsdatum) gelten – wie in der Gesetzesbegründung zu § 125b SGB V beschrieben – die jeweils getroffenen vertraglichen Regelungen.
Der GKV-Spitzenverband hat die entsprechenden Höchstpreise veröffentlicht.
Heilmittel rechnen Sie bitte über das Abrechnungszentrum Emmendingen ab:
Abrechnungszentrum Emmendingen
An der B3 Haus Nr. 6
79312 Emmendingen
IK: 107436557
Urbelege sind Belege, die für die Abrechnung von Einzel- oder Gesamtrechnungen notwendig sind (z. B. die Bestätigung der Versicherten über einen durchgeführten Transport).
Wenn die Daten an das Abrechnungszentrum Emmendingen versendet worden sind, ist es wichtig, dass auch die Urbelege mit dem Datenträgerbegleitzettel an die vorgenannte Adresse weitergeleitet werden. Erst wenn alle Unterlagen eingegangen sind, beginnt die Zahlungsfrist.
Viele Leistungserbringer, die auf den Datenaustausch umstellen, stehen zu Beginn des Verfahrens vor einer Reihe offener Fragen. Der Kundenservice des Abrechnungszentrums Emmendingen berät die Leistungserbringer und hilft über die Hürden und Fallstricke des Datenträgeraustauschverfahrens hinweg. Nähere Informationen finden Sie hier.
Bei Rückfragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte direkt an das Abrechnungszentrum Emmendingen:
Datenträgeraustausch: dale(at)arz-emmendingen.de
Datenannahme: inbox(at)tp5.arz-emmendingen.de
Abrechnung: kundenservice(at)arz-emmendingen.de
oder per Telefon: (07641) 9201 - 0 bzw. Telefax: (07641) 9201 - 4803
Informationen des GKV-Spitzenverbandes zum elektronischen Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen beim Datenaustausch im Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V finden Sie auf www.gkv-datenaustausch.de in der Rubrik Leistungserbringer / sonstige Leistungserbringer.