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title: "Brillen und Kontaktlinsen - Sehhilfen | Debeka BKK"
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description: Damit wir die Kosten für Ihre Brillengläser oder Kontaktlinsen übernehmen können, benötigen Sie eine Verordnung von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hier erfahren Sie mehr.
date: 2025-11-20
modified: 2026-03-16
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# Brillen und Kontaktlinsen - Sehhilfen | Debeka BKK

Brillen und Kontaktlinsen
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Damit wir die Kosten für Ihre Brillengläser oder Kontaktlinsen übernehmen können, benötigen Sie eine Verordnung von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

 So unterstützen wir Sie
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Wenn die Augenärztin oder der Augenarzt bei Ihnen eine Fehlsichtigkeit feststellt und eine Brille oder Kontaktlinsen verordnet, tragen Sie die Kosten hierfür in der Regel selbst, da Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe nicht generell Bestandteil des gesetzlichen Leistungskatalogs sind.

**Unter bestimmten medizinischen Umständen können wir uns jedoch an den Kosten beteiligen.** Wenn es z. B. um therapeutische Sehhilfen geht, mit denen verschiedene medizinische Veränderungen der Augen, wie z. B. eine Winkelfehlsichtigkeit oder ein Keratokonus, ausgeglichen werden können. Oder um vergrößernde Sehhilfen, wie zum Beispiel Lupen, Leselupen und Bildschirmgeräte, die dem Ausgleich von Fehlsichtigkeit im Nahbereich dienen.

Hier erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen, unter denen wir uns an den Kosten beteiligen können:

   ![Ein Optiker passt einem jungen Mädchen in einer Augenklinik eine rosa Brille an.](https://www.debeka-bkk.de/fileadmin/_processed_/0/e/csm_Brille_0d0708828a.jpg)

  Ärztliche Verordnung

Damit wir die Kosten für Sehhilfen übernehmen können, benötigen Sie eine **vertragsärztliche Verordnung** von Ihrer Augenärztin bzw. Ihrem Augenarzt (Sehhilfenverordnung „Muster 8“). Sie ist ab Ausstellung 28 Tage gültig. Mit dieser Verordnung (auch „Rezept“ genannt), können Sie sich direkt an eine unserer Vertragsparteien wenden - diese kümmert sich dann um alles Weitere.

In der Regel erhalten Sie Sehhilfen ohne vorherige Bewilligung der Debeka BKK. Folgeversorgungen kann die Optikerin bzw. der Optiker unter bestimmten Voraussetzungen direkt ohne ärztliche Verordnung mit einem Berechtigungsschein abrechnen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich bei Erwachsenen die erforderliche Glasstärke ändert, die Diagnose hingegen unverändert ist. Die Versorgung muss nur dann zuvor beantragt werden, wenn spezielle Sehhilfen, wie zum Beispiel therapeutische Sehhilfen, verordnet werden. Der Anbietende stellt einen Kostenvoranschlag als Genehmigungsantrag an die Debeka BKK.

  Leistungsvoraussetzungen

Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren beteiligen wir uns an den Kosten für Brillengläser im Rahmen der Vertragspreise. Diese entsprechen den gesetzlichen Festbeträgen, die für alle gesetzlichen Kassen als Höchstpreise gelten. Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen wir uns gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur unter **ganz bestimmten medizinischen Voraussetzungen** an den Kosten für Sehhilfen beteiligen:

- Bei einer **schweren Sehbeeinträchtigung**, also mindestens Stufe 1 der WHO-Klassifikation. Eine solche liegt vor, wenn das bessere Auge trotz Brille oder Kontaktlinse nicht mehr als 30% Sehleistung erbringt.
- Wenn bei einer Kurz- oder Weitsichtigkeit ein Fernkorrekturausgleich von mindestens **6,25 Dioptrien** im stärksten Hauptschnitt oder bei einer Hornhautverkrümmung von mindestens **4,25 Dioptrien** benötigt wird. Grundlage zur Beurteilung der Verordnungsfähigkeit ist immer die benötigte Fernrefraktion mit Brille.
- Bei Kontaktlinsen, wenn ein Fernkorrekturausgleich von mindestens **8 Dioptrien** benötigt wird.
- **Therapeutische Sehhilfen** (wie z. B. Prismen, Kantenfilter oder Keratokonuslinsen) sowie **stark vergrößernde Sehhilfen** (wie z. B. Leselupen, Lupenbrillen oder Bildschirmlesegeräte), die unter speziellen medizinischen Voraussetzungen verordnet werden können. Die Indikationen hierzu sind in der Hilfsmittelrichtlinie geregelt. Ihre Augenärztin oder Ihr Augenarzt kann Sie hierzu entsprechend beraten.

  Vertragsparteien

Wir können für Ihr Hilfsmittel dann Kosten übernehmen, wenn die anbietende Partei (z. B. eine Optikerin bzw. ein Optiker) **Vertragspartei der Debeka BKK** ist. Diese Voraussetzung ist eine gesetzliche Vorgabe. Daher haben wir Verträge mit Hilfsmittelanbietenden abgeschlossen bzw. sind bestehenden Verträgen beigetreten. Für den Bereich Sehhilfen sind wir z. B. einem Vertrag mit der Optikerinnung beigetreten. Die Qualitätsanforderungen an die Versorgung sind einheitlich geregelt und in den Verträgen vereinbart. Das bedeutet für Sie: **Egal, welche unserer Vertragsparteien Sie wählen, Sie sind immer gut versorgt.**

Sie möchten mehr zu den für Sie geeigneten Vertragsparteien wissen? Dann [kontaktieren](https://www.debeka-bkk.de/kontakt/) Sie uns einfach, wir helfen ihnen gerne weiter!

  Leistungsumfang

Für Sehhilfen sind Vertragspreise vereinbart, die von der benötigten Korrekturstärke abhängig sind. Unsere Vertragsparteien können Ihnen zu den entsprechenden Vertragspreisen Auskunft geben. Unsere Verträge umfassen alle zur Versorgung notwendigen Dienst- und Serviceleistungen der Vertragspartei (Leistungserbringende). Hierzu zählt auch eine **ausführliche, persönliche Beratung vor Anpassung und Abgabe sowie eine Augenglasbestimmung** durch die Optikerin bzw. den Optiker, die verpflichtet sind, eine fach- und sachgerechte Versorgung zu gewährleisten. Bei Reklamationen wenden Sie sich bitte zunächst an die Optikerin bzw. den Optiker. Gerne beraten wir Sie auch bei Fragen zu diesem Thema.

  Beratung

**Es ist Aufgabe der Vertragspartei, Sie umfassend zur Produktauswahl zu beraten.** Damit Sie eine geeignete Sehhilfe erhalten, werden Ihre Augen ausgemessen und Ihre Brillengläser oder sonstige Sehhilfe individuell angepasst. Bei Abgabe des Hilfsmittels informiert Sie unsere Vertragspartei über den sachgerechten Gebrauch und die richtige Pflege der Sehhilfe.

  Gesetzliche Zuzahlung

Ihre Zuzahlung beträgt **10% der Kosten** – mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Sehhilfe – und ist direkt an die Vertragspartei (Leistungserbringende) zu zahlen. Liegen Ihre gesetzlichen Zuzahlungen über der Belastungsgrenze von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen, können Sie die Möglichkeit der Befreiung von den Zuzahlungen prüfen lassen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1%. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie [hier](https://www.debeka-bkk.de/leistungen/leistungen-a-z/zuzahlungen/) auf unserer Webseite.

  Mehrkosten

Grundsätzlich bietet Ihnen die Vertragspartei Brillengläser oder Sehhilfen ohne Mehrkosten an. Falls Sie sich nach der Beratung bewusst für ein höherwertiges Produkt (z. B. leichtere Gläser oder Gläser mit Vergütung/Härtung/ Tönung/Entspiegelung) entscheiden, muss die Optikerin bzw. der Optiker Sie über **die Höhe der Mehrkosten informieren**. Der Vertragspreis wird direkt mit der Kasse abgerechnet. Über die Mehrkosten erhalten Sie eine separate Rechnung.

  Abgabe der Brille oder Sehhilfe

Bevor Sie Ihre Brille oder Sehhilfe erhalten, führt unsere Vertragspartei eine Anprobe und Funktionskontrolle durch. Daher wird Ihnen das Hilfsmittel im Geschäft der Vertragspartei **persönlich** übergeben.

  Was Sie zusätzlich beachten sollten

Wenn keine Indikation zur Kostenübernahme der Sehhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegt, ist auch die Augenglasbestimmung bei der Augenärztin bzw. beim Augenarzt keine Kassenleistung und wird Ihnen privat in Rechnung gestellt. Wir können hierzu keine Kosten übernehmen. Das betrifft nicht die vertraglich vereinbarte augenärztliche Untersuchung bei Krankheitsverdacht oder zum Ausschluss möglicher Erkrankungen bei entsprechenden Beschwerden und Symptomen.

Darüber hinaus können wir Folgendes **nicht** übernehmen:

- Die Kosten einer Sehhilfe für den Arbeitsplatz. Sofern Sie eine Arbeitsschutz-, Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrille benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich direkt an Ihr arbeitgebendes Unternehmen zu wenden
- Die Kosten für Brillenfassung, Ersatzbrillen und Sonnenbrillen. Diese zählen nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
- Die Kosten für Kontaktlinsenpflegemittel - diese gehören in den eigenverantwortlichen Bereich