Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln (z. B. orale Kontrazeptiva wie die Pille).
Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben Versicherte gemäß § 24 a Sozialgesetzbuch V bis zum vollendeten 22. Lebensjahr.
Die entsprechenden Mittel werden direkt über Ihre elektronische Gesundheitskarte mit uns abgerechnet bzw. auf ein Kassenrezept verordnet.
Bei der Empfängnisverhütung mittels Intrauterinpessar (Spirale) haben die behandelnden Ärzte/Ärztinnen auf das im § 12 Abs. 1 SGB V verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu achten.
Demnach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Welches empfängnisverhütende Mittel bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Einsatz gelangt, richtet sich grundsätzlich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Bei mehreren medizinisch geeigneten Mitteln ist das wirtschaftlichere Mittel zu verordnen.
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