Ein Heilpraktiker wird aufgesucht, wenn eine Behandlung mit alternativer Heilkunde erforderlich oder gewünscht ist. Eine Behandlung findet zumeist in der eigenen Praxis, in Reha- und Gesundheitszentren oder im Unternehmen statt.
Nach § 15 SGB V ist die ärztliche Behandlung der Mitglieder ausschließlich von approbierten Ärzten zu leisten.
Heilpraktiker können somit im Bereich der sozialen Krankenversicherung weder ärztliche Behandlungen vornehmen noch als medizinische Hilfspersonen bei der Durchführung einer ärztlichen Behandlung gelten. Daraus folgt, dass nachträglich entstandene Kosten von den Krankenkassen nicht übernommen werden können. Ebenso entfällt eine Vergütung von Arzneien auf Verordnungen eines Heilpraktikers sowie die Veranlassung von Laboruntersuchungen.
Eine Kostenübernahme durch uns kann daher nicht erfolgen.
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