Über die gesetzlich geregelten Schwanger- und Mutterschaftsleistungen hinaus erstatten wir im Rahmen unserer Satzung in unseren Mehrleistungen die Kosten z. B. für die Hebammen-Rufbereitschaftspauschale.
Wir erstatten die Kosten für Zusatzleistungen bei Schwangerschaft / Mutterschaft ("Schwangerschaftsbudget") bis zu einem Betrag von insgesamt 250 EUR je Schwangerschaft, jedoch nicht mehr als die den Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten, die während der Schwangerschaft (37. - 42. Schwangerschaftswoche) und bei der Geburt in Anspruch genommenen Rufbereitschaftspauschale einer freiberuflich tätigen Hebamme, sofern diese eine Kassenzulassung besitzt.
Die Rufbereitschaft setzt die 24-stündige Erreichbarkeit der Hebamme und die sofortige Bereitschaft zur mehrstündigen Geburtshilfe voraus.
Durch die Vereinbarung einer Rufbereitschaft zwischen Ihnen und der Hebamme, ist die gewählte Hebamme für Sie während der letzten Wochen der Schwangerschaft ständig abrufbereit.
Voraussetzung ist, dass die Hebamme eine Zulassung nach § 134a Abs. 2 SGB V besitzt oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigt ist. Die Rufbereitschaft muss eine 24-stündige Erreichbarkeit und die sofortige Bereitschaft zur mehrstündigen Geburtshilfe beinhalten.
Die Rechnung der Hebamme für die Rufbereitschaft zahlen Sie zunächst privat.
Zur Kostenerstattung benötigen wir die Rechnung und die aktuelle Bankverbindung bestätigt durch die eigenhändige Unterschrift. Zudem setzen Sie sich mit der Fachabteilung (0261 94143 - 0) bezüglich eines Formulars, was Sie sich von Ihrer Hebamme ausfüllen lassen müssen, in Verbindung.
Den Vordruck "Rufbereitschaftspauschale" finden Sie hier.
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