Wer kann den Haushalt weiterführen?

Die Haushaltshilfe kann zum einen von karitativen Einrichtungen oder Organisationen erbracht werden, die einen Vertrag zur Erbringung von Haushaltshilfe haben. Die Kosten werden direkt zwischen dem Leistungserbringer und uns abgerechnet.

Zum anderen kann der Haushalt auch durch eine von Ihnen ausgewählte Person geführt werden, wenn die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen kann oder Sie ausdrücklich darum bitten, einen Angehörigen, Freund oder Nachbarn als Haushaltshilfe einsetzen zu dürfen.

Wenn Ihr Ehegatte/Lebenspartner, Ihre Eltern oder andere bis zum 2. Grad verwandten und verschwägerten Personen den Haushalt weiterführen, übernehmen wir den Verdienstausfall oder ggf. anfallende Fahrkosten bis zu dem Betrag, den wir für einen Vertragspartner bezahlt hätten. Eine Erstattung kann in diesem Fall für maximal zwei Monate erfolgen.

Sofern Freunde oder Bekannte (auch Verwandte und Verschwägerte ab dem 3. Grad) den Haushalt weiterführen, übernehmen wir die Kosten in angemessener Höhe (2023: maximal 10,50 EUR/ Stunde).

Wichtiger Hinweis: Der Antrag ist immer vor Beginn der Leistung zu stellen, bitte melden Sie sich daher rechtzeitig bei uns.

Haushaltshilfe bei Krankheit:

Sie haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn Ihnen wegen einer stationären Behandlung oder einer schweren Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann.

Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch keine 12 Jahre alt oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf bei Ihnen selbst keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegen.

Der Anspruch besteht während der gesamten stationären Behandlung. Bei schwerer Krankheit (insbesondere nach Krankenhausaufenthalt oder nach einer OP) besteht der Anspruch für bis zu 26 Wochen.

Auch wenn keine Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben, können wir bei einer schweren Erkrankung (insbesondere nach Krankenhausaufenthalt, OP oder bei Chemo-/Strahlentherapie) die Kosten einer Haushaltshilfe für maximal vier Wochen nach dem Ereignis übernehmen.

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 Prozent des täglichen Betrages, den wir übernehmen, jedoch mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR.

Unsere besonderen Mehrleistungen:
Bei stationären Aufenthalt übernehmen wir auch die Kosten einer Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt. Die Haushalthilfe wird in diesen Fällen für maximal zwei Stunden je Tag gezahlt.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung:

Sie haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund von erheblichen Schwangerschaftsbeschwerden, einer Risikoschwangerschaft, einer drohenden Frühgeburt oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann.

Für eine Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist keine gesetzliche Zuzahlung zu leisten.

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