Wenn der Augenarzt bei Ihnen eine Fehlsichtigkeit feststellt und eine Sehhilfe verordnet, tragen Sie die Kosten hierfür gewöhnlich selbst, da Sehhilfen schon seit Jahren nicht mehr Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges sind. Unter bestimmten Umständen können wir uns jedoch an den Kosten beteiligen.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren beteiligen wir uns an den Kosten für Brillengläser im Rahmen gesetzlicher Festbeträge.
Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen wir uns gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur unter ganz bestimmten medizinischen Voraussetzungen an den Kosten für Sehhilfen beteiligen.
Für Sehhilfen wurden Festbeträge und Vertragspreise vereinbart, die von der benötigten Korrekturstärke abhängig sind. Unsere Vertragspartner geben zu den entsprechenden Vertragspreisen bzw. Festbeträgen Auskunft. Die geltenden Verträge umfassen neben der Beratung unsere Versicherten und der Bestimmung der Sehschärfe auch das Einarbeiten der Gläser in das Brillengestell, die Anpassung und Kontrolle der Brille. Bei Kontaktlinsen ist entsprechend die Einweisung in die Handhabung inbegriffen.
Wir stellen unseren Versicherten Hilfsmittel grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung. Das bedeutet, dass der Optiker die Kosten für Brillengläser oder Kontaktlinsen bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages entsprechend dem Vertrag direkt mit uns abrechnet. Sofern der Optiker unseren Versicherten eine Rechnung über die Gesamtkosten ausstellt, können wir als gesetzliche Kasse nachträglich keine Kosten erstatten. Ebenso können keine Kosten übernommen werden, wenn der Arzt ein Privatrezept ausstellt.
Damit wir, wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, Kosten für Brillengläser oder Kontaktlinsen übernehmen können, ist eine kassenärztliche Sehhilfenverordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde ausgestellt vor Inanspruchnahme der Leistung, erforderlich. Sie ist ab Ausstellung 28 Kalendertage gültig. Mit diesem Rezept können sich unsere Versicherten direkt an einen unserer Vertragspartner wenden. Dieser zugelassene Leistungserbringer (Optiker) rechnet die entsprechenden Vertragspreise direkt mit uns ab. Folgeversorgungen kann der Optiker unter bestimmten Voraussetzungen direkt ohne ärztliche Verordnung mit einem Berechtigungsschein abrechnen. Die ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bei Erwachsenen die Diagnose unverändert ist.
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt in der Regel 10 % des Kassenanteils – mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR je Hilfsmittel – und ist – ggf. zusammen mit den Mehrkosten zur Versorgung - direkt an den Vertragspartner zu zahlen.
Die Brillenfassung sowie Sonnenbrillen zählen nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.
Sofern Sie eine Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrille benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren Arbeitgeber zu wenden.
Tipp: Ergänzen Sie Ihren gesetzlichen Leistungsanspruch durch eine private Zusatzversicherung für Brillen und Sehhilfen.