Berufskrankheiten

Berufskrankheiten entstehen durch besondere Einwirkungen der beruflichen Tätigkeit. Die Erkrankung entwickelt sich dabei oft schleichend, weswegen der Zusammenhang zwischen Ihrer ausgeübten Arbeit und der Erkrankung schwer nachzuweisen ist. Um Sie bei der Aufklärung bestmöglich unterstützen zu können, haben wir für Sie nachstehend die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zusammengestellt:

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte infolge der beruflich begründenden Tätigkeit erleiden. Ursache dafür können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein. Insbesondere kommen bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht. Als Berufskrankheit kommen nur solche Erkrankungen infrage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein.

Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) enthält die derzeit ca. 80 anerkannten Berufskrankheiten. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Berufskrankheiten erhalten Sie hier.

Sofern Sie einen Zusammenhang zwischen Ihrer Erkrankung und Ihrer beruflichen Tätigkeit vermuten, kann der zuständige Unfallversicherungsträger die Anerkennung einer „Wie-Berufskrankheit“ prüfen. Dabei wird geprüft, ob die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Berufsgruppen bei der letzten Neuerfassung der Liste der Berufskrankheiten noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt wurden. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Erkrankung wie eine Berufskrankheit anerkannt werden.

Wenn Sie vermuten, dass Sie an einer Berufskrankheit erkrankt sind, können Sie sich direkt mit unserer Fachabteilung in Verbindung setzen. Wir leiten alles Weitere für Sie in die Wege und stehen Ihnen während des Verfahrens zur Seite.

Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: 0261 94143 - 296.

In diesem Zusammenhang vertreten die gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Auffassung, dass bei Versicherten, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind, eine Erkrankung infolge einer Infektion mit dem Covid-19 eine Berufskrankheit darstellen kann. Als weitere Voraussetzungen müssen vorliegen, dass

  • die versicherte Person im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit in einem der genannten Tätigkeitsbereiche direkten Kontakt mit einer Person hatte, die wahrscheinlich oder bestätigt mit Covid-19 infiziert war und
  • nach dem direkten Kontakt Krankheitssymptome (z. B. Fieber, Husten) aufgetreten sind sowie
  • ein durchgeführter PCR-Test positiv ist.

Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit vorliegen, wird anhand jedes Einzelfalls durch den zuständigen Unfallversicherungsträger geprüft und bewertet.

Sofern die oben genannten Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kontaktieren Sie uns bitte.

Leistungserbringer wie Krankenhäuser und Kliniken übermitteln den gesetzlichen Krankenkassen lediglich eine Diagnose, welche möglicherweise aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Um Sie bei der Aufklärung Ihrer Ansprüche durch den zuständigen Unfallversicherungsträger unterstützen zu können, versenden wir Fragebögen zur Prüfung einer Berufskrankheit.

Nachdem uns der Fragebogen zurückgesendet wurde, überprüfen wir, ob sich der Verdacht einer Berufskrankheit durch Ihre Angaben bestätigt. Ist dies der Fall, leiten wir Ihre Unterlagen an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter.

In diesem Fall leiten wir für Sie Ihre Unterlagen mit der Bitte um Prüfung einer Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter. Der Unfallversicherungsträger leitet anschließend ein sogenanntes Feststellungsverfahren ein. Hierfür setzt sich der Unfallversicherungsträger mit Ihnen, Ihren Ärzten sowie Ihrem Arbeitgeber in Verbindung.

Bei Berufskrankheiten haben Sie Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Vorteil besteht darin, dass Sie durch Ihre Berufskrankheit bei der Inanspruchnahme von Leistungen günstiger gestellt werden.

Im Folgenden haben wir für Sie einige Leistungen der Unfallversicherungsträger aufgelistet:

  • Verletztengeld (fällt höher als das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen aus)
  • keine gesetzliche Zuzahlung (die bisher geleisteten Zuzahlungen werden Ihnen durch den Unfallversicherungsträger zurückerstattet)
  • Fahrkostenerstattung bei ambulanten Maßnahmen
  • Hilfestellung zur beruflichen Wiedereingliederung

Durch die Prüfung der Krankenversicherung als auch durch das Feststellungsverfahren der Unfallversicherungsträger entstehen Ihnen keinerlei Nachteile. Sollte keine Berufskrankheit anerkannt werden, stehen Ihnen selbstverständlich weiterhin unsere Leistungen zu Verfügung.

Regelmäßig werden etliche Fragebögen zu möglichen Berufskrankheiten versendet. In ca. 90 % der Fälle liegt keine Berufskrankheit vor. Die verbleibenden 10 % sind jedoch von größter Wichtigkeit: In diesen Fällen ist der zuständige Unfallversicherungsträger für die Leistungsgewährung zuständig. Wir zahlen zunächst die Behandlungskosten in Höhe der gesetzlichen Möglichkeiten und fordern anschließend die Kosten von dem zuständigen Unfallversicherungsträger zurück. Hierbei geht es um erhebliche Summen, die zu unserer wirtschaftlichen Stabilität beitragen.

Wir möchten unsere Versichertengemeinschaft vor unnötigen Ausgaben bewahren. Aufgrund dessen bemühen wir uns um jeden Fragebogen. Für uns stehen unsere Versicherten an erster Stelle.

Sofern durch den zuständigen Unfallversicherungsträger bereits eine Berufskrankheit geprüft wurde, übersenden Sie uns bitte eine Kopie des Bescheids.

Hinweis:

Sie mussten für die Anerkennung einer Berufskrankheit Ihre Tätigkeit aufgeben (sogenannter Unterlassungszwang)? Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger müssen seit dem 01.01.2021 überprüfen, ob Berufskrankheiten aufgrund des Unterlassungszwangs abgelehnt wurden. In diesen Fällen ist der zuständige Unfallversicherungsträger gesetzlich verpflichtet, die Berufskrankheit rückwirkend anzuerkennen. Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte.

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