Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Jeder Mensch kann unvorhergesehen in die Situation kommen, nicht mehr selbstständig handeln zu können. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Damit nach einem Unfall, einer Erkrankung oder im Alter trotzdem in Ihrem Sinne gehandelt wird, sollten Sie rechtzeitig tätig werden. Abgesehen von Eltern für Ihre minderjährigen Kinder, darf ohne „Vertretungsmacht“ niemand für einen anderen Menschen Entscheidungen treffen. Dies ist so im Grundgesetz verankert. Dabei ist es unerheblich, ob es um Gesundheit, Vermögen oder weitere Belange geht. Aus diesem Grund ist es sinnvoll sich rechtzeitig mit dem Thema Vorsorge zu beschäftigen. Die Debeka BKK unterstützt Sie dabei und informiert Sie auf dieser Seite rund um die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung (Vorsorgeverfügungen).
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine vertraute Person für den Fall bevollmächtigen, dass Sie später wegen einer Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen können. Die bevollmächtigte Person kann alle erforderlichen Entscheidungen für Sie nach Ihrem Willen treffen und Ihre Patientenverfügung durchzusetzen. Ein rechtlicher Betreuer ist bei einer Vorsorgevollmacht nicht notwendig.
Eine rechtliche Betreuung ist dann notwendig, wenn ein volljähriger Mensch wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist seine finanziellen, rechtlichen oder persönlichen Interessen ganz oder teilweise selbstständig wahrzunehmen. In diesem Fall setzt das Gericht einen Betreuer ein. Mit der Betreuungsverfügung können Sie im Vorfeld selbst entscheiden, welche Person das Gericht im Bedarfsfall als Ihren rechtlichen Betreuer bestellen soll. Damit haben Sie die Möglichkeit eine Person aus Ihrem vertrauten Umfeld auszuwählen, dem Sie diese Aufgabe anvertrauen. Sie können auch auf diese Weise eine bestimmte Person als Betreuer ausschließen.
Das Gericht ist an Ihre Wahl gebunden, solange sie zu Ihrem Wohl dient. Vom Gericht wird festgelegt, welche Befugnisse Ihr Betreuer hat. Darüber hinaus ist es für die Kontrolle des Betreuers zuständig. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
Für jede medizinische Behandlung benötigen Ärzte Ihre Zustimmung. Mit der Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten, wenn Sie diese Entscheidung nicht selbst äußern können.
Die Patientenverfügung erleichtert es den Angehörigen, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert kann eine vertraute Person Ihrer Wahl dafür sorgen, dass Ihre Patientenverfügung wirklich durchgesetzt wird.
Sie haben die Möglichkeit Ihre Vorsorgeverfügungen im Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuzes oder im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zentral aufzubewahren.
Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuzes
Das Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuzes bietet Ihnen die Möglichkeit Ihre Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung rund um die Uhr abrufbar einzulagern. Sie erhalten eine spezielle Ausweiskarte im Scheckkartenformat. Mit Hilfe dieser Karte können Ärzte oder Richter ersehen, welche Verfügungen archiviert wurden. Für diesen Service nimmt das DRK eine einmalige Gebühr. Mehr Informationen erhalten Sie beim Zentralarchiv für Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Beim zentralen Vorsorgeregister können Betreuungsgerichte sich über das Vorhandensein von Vorsorgeverfügungen informieren. Im zentralen Vorsorgeregister können Sie Ihre Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung registrieren lassen. Dazu gehören Angaben zum Inhalt der Vorsorgeverfügung sowie die personenbezogenen Daten des Vollmachtgebers. Für die Registrierung ist eine einmalige Gebühr fällig. Die Gebühr umfasst die dauerhafte Registrierung der Vorsorgeverfügungen sowie die Kosten für die Auskunftserteilung gegenüber dem Betreuungsgericht. Mehr Informationen erhalten Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Mehr zum Thema Vorsorgeverfügungen finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
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