Informationen für Versicherte zu Leistungen

Allgemeine Informationen

Der Test wird grundsätzlich von der Krankenkasse bezahlt.

Eine Abrechnung ist nur über die elektronische Gesundheitskarte möglich, sofern Ihr Arzt eine Untersuchung auf das Coronavirus für notwendig erachtet. Dafür wurde eine EBM-Ziffer 32816 eingerichtet.

In diesem Fall handelt es sich um eine Wunschleistung, die unter Umständen selber gezahlt werden muss.

Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Gehaltszahlung vom Arbeitgeber während einer Quarantäne. Nur bei einer Arbeitsunfähigkeit wäre der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten aber eine Entschädigung in Höhe des Gehalts.

(Siehe Veröffentlichung der IG-Metal https://www.igmetall.de/service/ratgeber/coronavirus-was-arbeitnehmer-jetzt-wissen-sollten)

Prävention und Psychotherapie

Generell sollte sich eine unvollständige Kursdurchführung oder eine Verlängerung des Durchführungszeitraums eines Kurses aufgrund der Corona-Pandemie nicht negativ auf eine Kostenerstattung auswirken.

  • Sofern Kurse begonnen, aber aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen werden, sollten die Krankenkassen die Möglichkeit der späteren Fortsetzung des Kurses akzeptieren. Auch sollte akzeptiert werden, wenn ein Kurs unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie fortgeführt wird.
  • Sofern Kurse aufgrund der Corona-Pandemie nicht vollständig entsprechend der Satzungsregelung der jeweiligen Krankenkasse durchgeführt bzw. besucht werden konnten und eine spätere Fortsetzung von der Kursleitung nicht angeboten wird bzw. der oder die Versicherte eine solche nicht nutzen kann, empfiehlt der GKV-Spitzenverband den Krankenkassen die Kostenerstattung mindestens auf der Basis der durchgeführten Termine vorzunehmen.

Durchführung von Präventionskursen als Live-Übertragung möglich:

Anbieter und Kursleiter haben nach Abstimmung mit den Teilnehmenden die Möglichkeit, zertifizierte Präventionskurse vorübergehend z. B. als Live-Übertragung durchzuführen, sofern die Kurse aufgrund der Kontaktbegrenzungen nicht als Präsenzveranstaltungen stattfinden können. Diese Sonderregelung gilt sowohl für bereits begonnene Kurse als auch für Kurse, die noch beginnen werden (Stichtag 25.03.2020). Die Regelung ist zeitlich befristet. Bis zum 30. September 2020 müssen diese Kurse abgeschlossen werden. Einzelne Einheiten von Kursen, die aufgrund der Corona-Epidemie unterbrochen werden mussten, können bis 31.12.2020 nachgeholt werden. Alle Anbieter und Kursleiter sollten dies in ihre Planungen einbeziehen. Kompaktangebote sind in die Regelung eingeschlossen. Ein zertifizierter Präventionskurs, der als Vor-Ort-Veranstaltung konzipiert ist, sollte sich im Fall einer Live-Übertragung vollständig an der Durchführung als Präsenzveranstaltung orientieren. Für die Qualität des Kurses und das Gelingen des zertifizierten Präventionskurses ist der Anbieter bzw. Kursleiter verantwortlich. Zur Herstellung der Transparenz sollte der Anbieter bzw. Kursleiter den Teilnehmenden im Vorfeld konkret erläutern, wie die Live-Übertragung ablaufen wird.

Für die Übertragung wird den Anbietern und Kursleitern empfohlen, möglichst auf zertifizierte Videodienstanbieter zurückzugreifen.

Grundsätzlich sind die Teilnehmenden im Vorfeld darüber zu informieren, welche datenschutzrechtlichen Zustimmungen bei der Nutzung einer Videoplattform notwendig sind. Jeder Teilnehmer entscheidet selbst, ob er damit einverstanden ist.

Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0700 sowie Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2700. Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mittels Kommunikationsmedium möglich.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:                       

  1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).
  2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
  3. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
  4. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.
  5. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.
  6. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
  7. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie an der jeweiligen Kurseinheit (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend.
  8. Bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse können diese bis zum Ende des 12 Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.

Aufgrund der Besonderheiten infolge der Corona-Pandemie haben sich Änderungen hinsichtlich des Zugangs zu psychotherapeutischer Behandlung ergeben. Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter 0261 94143 - 295.

Rehasport und Funktionstraining

Fortführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings als Tele-/Online-Angebot während der COVID-19-Pandemie durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Um die örtlichen Strukturen des Rehabilitationssports und des Funktionstrainings langfristig zu erhalten und die Liquidität der Leistungserbringer zu sichern, werden die gesetzlichen Krankenkassen während der COVID-19-Pandemie bei Durchführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings in Form eines Tele-/Online-Angebotes ab sofort - ab 03.04.2020 - weiter als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation finanzieren.

Das Angebot stellt ein kontinuierliches Training sicher. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass sowohl die Teilnehmer/-innen als auch die Leistungserbringer die technischen Voraussetzungen der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen können.

Die Fortführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings in Form eines Tele-/Online-Angebotes stellt eine befristete Übergangsregelung während der COVID-19-Pandemie dar. Sofern nach Aufhebung der Kontaktbeschränkungen eine „normale“ Durchführung der Übungsveranstaltungen wieder möglich ist, endet diese Übergangsregelung, spätestens mit Information durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Hinweis: Die Durchführung von Rehabilitationssport in Herz-/Kinderherzgruppen ist wegen der fehlenden ärztlichen Betreuung und Überwachung in der Häuslichkeit ausgeschlossen.

1. Voraussetzungen für die Teilnahme

  • Es liegen die ärztliche Verordnung (Muster 56) sowie die Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vor, soweit nicht ein Genehmigungsverzicht von Seiten der Krankenkasse ausgesprochen bzw. mit den Leistungserbringern vereinbart wurde.
  • Sofern neue Verordnungen ausgestellt werden, ist es erforderlich, dass der Leistungserbringer vor Beginn der ersten Online-Übungseinheit ein ausführliches telefonisches Gespräch mit dem Versicherten führt, um individuelle Besonderheiten und Einschränkungen zu klären.
  • Die Teilnehmer/-innen verfügen über ein Endgerät, worüber die verwendete Online-Plattform funktioniert, und können dieses anwenden. Empfohlen wird eine WLAN Verbindung (Achtung Stolperfalle Kabel).
  • Die Teilnehmer/-innen sind kognitiv in der Lage, ihre Bewegungsaufträge ohne taktile Reize umzusetzen.
  • Die Teilnehmer/-innen sind nicht sturzgefährdet.

2. Durchführung und Qualitätssicherung durch den Leistungserbringer

  • Es besteht eine gültige Anerkennung der Rehabilitationssport-/Funktionstrainingsgruppe, die nun als Tele-/Online-Angebot fortgeführt wird.
  • Die Teilnehmerzahl je Gruppe beträgt max. 15 Teilnehmer/-innen, unabhängig von vorherigen Festlegungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens.
  • Die Übungseinheiten werden regelmäßig zu den festgelegten Zeiten laut Anerkennung durchgeführt. Die Anzahl der wöchentlichen Übungseinheiten, die abgerechnet werden dürfen, richtet sich nach den Angaben in der ärztlichen Verordnung (Muster 56). Die Dauer beträgt 45 Minuten beim Rehabilitationssport, 30 Minuten beim Funktionstraining.
  • Für die Übungsleitung gelten hinsichtlich der qualitativen Voraussetzungen die Ziff. 13 (Rehabilitationssport) bzw. Ziff. 14 (Funktionstraining) der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 01.01.2011.
  • Zum Beginn der Übungseinheit werden Sicherheitshinweise zur Durchführung von Gymnastik-Übungen zuhause (Sturzprävention u. a.) gegeben. Um Stürze zu vermeiden, werden entsprechende Übungsoptionen (z. B. für Stuhl/Hocker) angegeben.
  • Die Übungsleitung kann die Übungen in Form eines „synchronen Unterrichts“ im virtuellen Raum vormachen, erklären und ggfs. korrigierend eingreifen.
  • Es werden nur Gymnastik-Übungen angeleitet, die für den häuslichen Kontext geeignet sind.
  • Übungsvideos, die die Übungsleitung einspielen kann, sind durch qualifizierte Übungsleiter im Sinne der Rahmenvereinbarung erstellt.
  • Die Übungsleitung dokumentiert die Anwesenheit pro Übungseinheit (Datum, Uhrzeit, besondere Vorkommnisse, Anzahl der Teilnehmer/-innen) mit dem Hinweis „Tele“. Diese Dokumentationsbögen sind bei Überprüfungen den Rehabilitationsträgern in Kopie zu übersenden.
  • Es wird empfohlen, die Anwesenheit der Teilnehmer/-innen zusätzlich mit einem „Screenshot“ der virtuellen Teilnehmer/-innen-Liste zu dokumentieren.

3. Datenschutz

  • Der Datenschutz ist gemäß der DSGVO zu beachten.
  • Die Teilnehmer/-innen sind über die geplante Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren.
  • Eine schriftliche Einverständniserklärung der Teilnehmer/-innen zur Nutzung der Online-Plattform und zur Videoübertragung muss vorliegen.
  • Die Online-Übungseinheit darf von keinem der Teilnehmer/-innen aufgezeichnet werden.
  • Die Übungseinheit muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bietet.

4. Abrechnungsverfahren

  • Der vertraglich vereinbarte Vergütungssatz kann abgerechnet werden.
  • Der Teilnahmenachweis durch die Teilnehmer/-innen erfolgt per Unterschrift auf der Teilnahmebestätigung. Die Unterschrift kann nachträglich erbracht werden. Die Teilnahme ist mit einem „T“ oder „Tele“ hinter dem Datum zu kennzeichnen.

5. Anerkennungsverfahren

  • Die Durchführung erfolgt ausschließlich für bereits anerkannte Gruppen. Eine zeitliche Verschiebung von Beginn-Zeiten bestehender, bereits anerkannter Gruppen ist dabei zulässig.
  • Die anerkennende Stelle prüft in ihrem Zuständigkeitsbereich die Anträge der Leistungserbringer im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens. Der Antrag gilt dabei für alle Gruppen des anerkannten Leistungserbringers.
  • Bei der Anerkennung werden insbesondere die zu nutzenden Technologie/Software-Programme und die Maßnahmen zum Datenschutz (u. a. Einverständniserklärung der Teilnehmer/-innen) geprüft.
  • Eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Rehabilitationssports bzw. Funktionstrainings ist den anerkennenden Stellen möglich.
  • Die anerkennende Stelle erstellt eine Liste der Leistungserbringer

6. Sonstiges

Hinsichtlich der abzuschließenden pauschalen Unfallversicherung (Ziff. 17.2 der o.g. Rahmenvereinbarung) ist durch den Leistungserbringer sicherzustellen, dass das versicherte Risiko auch die Teilnahme im häuslichen Bereich abdeckt. Durch das Tele-/Online-Angebot entstehen den gesetzlichen Krankenkassen und ihren Versicherten keine zusätzlichen Kosten. Die technische Ausstattung der Versicherten bzw. der Leistungserbringer wird von den Krankenkassen nicht gestellt und nicht finanziert.

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