Der Test wird grundsätzlich von der Krankenkasse bezahlt.
Eine Abrechnung ist nur über die elektronische Gesundheitskarte möglich, sofern Ihr Arzt eine Untersuchung auf das Coronavirus für notwendig erachtet. Dafür wurde eine EBM-Ziffer 32816 eingerichtet.
In diesem Fall handelt es sich um eine Wunschleistung, die unter Umständen selber gezahlt werden muss.
Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Gehaltszahlung vom Arbeitgeber während einer Quarantäne. Nur bei einer Arbeitsunfähigkeit wäre der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten aber eine Entschädigung in Höhe des Gehalts.
(Siehe Veröffentlichung der IG-Metal https://www.igmetall.de/service/ratgeber/coronavirus-was-arbeitnehmer-jetzt-wissen-sollten)
Generell sollte sich eine unvollständige Kursdurchführung oder eine Verlängerung des Durchführungszeitraums eines Kurses aufgrund der Corona-Pandemie nicht negativ auf eine Kostenerstattung auswirken.
Durchführung von Präventionskursen als Live-Übertragung möglich:
Anbieter und Kursleiter haben nach Abstimmung mit den Teilnehmenden die Möglichkeit, zertifizierte Präventionskurse vorübergehend z. B. als Live-Übertragung durchzuführen, sofern die Kurse aufgrund der Kontaktbegrenzungen nicht als Präsenzveranstaltungen stattfinden können. Diese Sonderregelung gilt sowohl für bereits begonnene Kurse als auch für Kurse, die noch beginnen werden (Stichtag 25.03.2020). Die Regelung ist zeitlich befristet. Bis zum 30. September 2020 müssen diese Kurse abgeschlossen werden. Einzelne Einheiten von Kursen, die aufgrund der Corona-Epidemie unterbrochen werden mussten, können bis 31.12.2020 nachgeholt werden. Alle Anbieter und Kursleiter sollten dies in ihre Planungen einbeziehen. Kompaktangebote sind in die Regelung eingeschlossen. Ein zertifizierter Präventionskurs, der als Vor-Ort-Veranstaltung konzipiert ist, sollte sich im Fall einer Live-Übertragung vollständig an der Durchführung als Präsenzveranstaltung orientieren. Für die Qualität des Kurses und das Gelingen des zertifizierten Präventionskurses ist der Anbieter bzw. Kursleiter verantwortlich. Zur Herstellung der Transparenz sollte der Anbieter bzw. Kursleiter den Teilnehmenden im Vorfeld konkret erläutern, wie die Live-Übertragung ablaufen wird.
Für die Übertragung wird den Anbietern und Kursleitern empfohlen, möglichst auf zertifizierte Videodienstanbieter zurückzugreifen.
Grundsätzlich sind die Teilnehmenden im Vorfeld darüber zu informieren, welche datenschutzrechtlichen Zustimmungen bei der Nutzung einer Videoplattform notwendig sind. Jeder Teilnehmer entscheidet selbst, ob er damit einverstanden ist.
Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0700 sowie Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2700. Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mittels Kommunikationsmedium möglich.
Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:
Aufgrund der Besonderheiten infolge der Corona-Pandemie haben sich Änderungen hinsichtlich des Zugangs zu psychotherapeutischer Behandlung ergeben. Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter 0261 94143 - 0.
Fortführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings als Tele-/Online-Angebot während der COVID-19-Pandemie durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Um die örtlichen Strukturen des Rehabilitationssports und des Funktionstrainings langfristig zu erhalten und die Liquidität der Leistungserbringer zu sichern, werden die gesetzlichen Krankenkassen während der COVID-19-Pandemie bei Durchführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings in Form eines Tele-/Online-Angebotes ab sofort - ab 03.04.2020 - weiter als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation finanzieren.
Das Angebot stellt ein kontinuierliches Training sicher. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass sowohl die Teilnehmer/-innen als auch die Leistungserbringer die technischen Voraussetzungen der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen können.
Die Fortführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings in Form eines Tele-/Online-Angebotes stellt eine befristete Übergangsregelung während der COVID-19-Pandemie dar. Sofern nach Aufhebung der Kontaktbeschränkungen eine „normale“ Durchführung der Übungsveranstaltungen wieder möglich ist, endet diese Übergangsregelung, spätestens mit Information durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Hinweis: Die Durchführung von Rehabilitationssport in Herz-/Kinderherzgruppen ist wegen der fehlenden ärztlichen Betreuung und Überwachung in der Häuslichkeit ausgeschlossen.
1. Voraussetzungen für die Teilnahme
2. Durchführung und Qualitätssicherung durch den Leistungserbringer
3. Datenschutz
4. Abrechnungsverfahren
5. Anerkennungsverfahren
6. Sonstiges
Hinsichtlich der abzuschließenden pauschalen Unfallversicherung (Ziff. 17.2 der o.g. Rahmenvereinbarung) ist durch den Leistungserbringer sicherzustellen, dass das versicherte Risiko auch die Teilnahme im häuslichen Bereich abdeckt. Durch das Tele-/Online-Angebot entstehen den gesetzlichen Krankenkassen und ihren Versicherten keine zusätzlichen Kosten. Die technische Ausstattung der Versicherten bzw. der Leistungserbringer wird von den Krankenkassen nicht gestellt und nicht finanziert.
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz und die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.