Häufig gestellte Fragen zum Mund-Nasen-Schutz für gezielte Personengruppen

Stand: 26.01.2021

Voucher (Gutscheine/Berechtigungsscheine)

Bei der Auslieferung sind wir von den Möglichkeiten und Kapazitäten der beteiligten Infrastruktur, d. h. Bundesdruckerei, Logistikunternehmen der Bundesdruckerei, Agentur und Post, abhängig.

Vorgesehen ist eine Aussendung der Voucher durch die Bundesdruckerei an das zuständige Logistikunternehmen in drei Wellen, wobei jede Welle zwei Wochen umfasst. Es ist geplant, dass alle drei Wellen bis Ende der ersten Februarwoche ausgeliefert sind.

  • Welle 1: Versicherte über 75 Jahren.
  • Welle 2: Versicherte über 70 Jahren und/oder aus einer der genannten Risikogruppen.
  • Welle 3: Versicherte über 60 Jahren.

 

Die Kriterien für Anspruchsberechtigte legte das Bundesministerium fest. Wenn Sie auch nach dem letzten von uns beauftragten Versand keine Voucher erhalten haben, sind deren Vorgaben nicht erfüllt. Die Debeka BKK erhält von der Bundesdruckerei keine Voucher zum eigenständigen Versand für anderweitige Personenkreise oder Risikogruppen.

Dies war aufgrund der Datenselektion technisch nicht anders umsetzbar.

Nein, das ist nicht möglich. Es handelt sich hierbei um keine Kassenleistung oder Verwaltungsakt. Die Krankenkassen unterstützen das Vorhaben der Bundesregierung lediglich in der Umsetzung.

Wir haben unsere anspruchsberechtigten Versicherten anhand der Kriterien der Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums selektiert. Kleinkinder und Kinder wurden bei entsprechender Diagnose nicht ausgeschlossen und erhalten daher Voucher. Hierauf haben wir als Kasse keinen Einfluss.

Wir haben unsere anspruchsberechtigten Versicherten anhand der Kriterien der Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums selektiert. Sofern eine entsprechende Diagnose in definierten Zeitraum hinterlegt ist, werden diese Versicherten mit Voucher versorgt. Auf die Erfassung der Diagnosen haben wir als Kasse keinen Einfluss, da sie z. B. durch ambulante ärztliche Behandlung übermittelt werden.

Sollte bei Ihnen tatsächlich keine Anspruchsberechtigung vorliegen, bitten wir Sie, die Unterlagen zu vernichten.

Allgemeines

Nein, der Anspruch ist für alle privat und gesetzlich Versicherten sowie Post- und Bundesbahnbeamte und Soldaten gleich geregelt.

Nein.

Die aktuelle Versorgung mit kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken ist in einer Bundesverordnung geregelt und wird aus Bundesmitteln finanziert.

Die Krankenkassen unterstützen das Vorhaben der Bundesregierung in der Umsetzung. Alle Kassen ermitteln ihre Berechtigten im Auftrag und nach den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums und veranlassen den Versand der Voucher (Gutscheine/ Berechtigungsscheine) mit Anschreiben an diese.

Seit 07.01.2021 erhalten Sie die Masken in der Apotheke nur noch gegen Vorlage der Voucher.

Sie haben Anspruch auf den Maskentyp FFP2 oder vergleichbare Modelle.

Nein, Erstattungen sind nicht möglich. Für Kassenleistungen besteht das Sachleistungsprinzip. Die Masken sind keine Kassenleistung!

Sie können eine andere Person mit der Abholung beauftragen. Diese benötigt keine Vollmacht, nur das Voucher.

Nein, die Apotheke nimmt das Voucher lediglich entgegen und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Abgabe an den Berechtigten. Die Abrechnung der Kosten erfolgt über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Anspruchsberechtigte Personen können insgesamt15 Masken erhalten – davon 3 bis 06.01.2021:

In der Zeit vom 15.Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 galt ein vereinfachtes Verfahren:  Anspruchsberechtigte konnten einmalig drei kostenlose Masken (ohne Voucher) in der Apotheke erhalten.

In den Zeiträumen vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 sowie vom 16. Februar bis zum 15. April sollen Anspruchsberechtigte zwei Voucher für jeweils sechs FFP2- oder vergleichbare Masken erhalten, die (gegen eine geringe Eigenbeteiligung von jeweils 2 EUR für sechs Masken) in der Apotheke eingelöst werden können.

Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und deren Angehörige haben Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken, sofern sie nicht einen Anspruch als über 6o-Jährige oder Risikogruppe haben.

Ja, auf beiden Voucher ist jeweils der entsprechende Zeitraum aufgedruckt, in dem sie einlösbar sind.

Ja, die Apotheke darf Originalverpackungen öffnen und die Masken umverpacken.

Ja. Bei der Eigenbeteiligung (in Höhe von 2 EUR je sechs Masken) handelt es sich nicht um eine gesetzliche Zuzahlung, so dass hier keine Befreiung möglich ist.

Umgekehrt kann die Zahlung nicht auf die Belastungsgrenze nach § 62 Fünftes Sozialgesetzbuch angerechnet werden kann.

Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die

  • zum Stichtag das 60. Lebensjahr vollendet haben (vor dem 16.12.1960 Geborene),
  • zu einer Risikogruppe gehören,
  • Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen
    oder
  • Personen, die mit einem/er Bezieher/in in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) leben.

Die Bundesregierung hat die Risikogruppen basierend auf einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.

Personen mit folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
  • chronische Herzinsuffizienz
  • chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4
  • Demenz oder Schlaganfall
  • Diabetes mellitus Typ 2
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
  • Trisomie 21
  • Risikoschwangerschaft
  • eine aktuell bestehende Schwangerschaft und bis zum 15.12.1985 geboren (über 35 Jahre)
    oder
  • aktuell bestehende Schwangerschaft und ab dem 1.4.2020 eine Diagnose aus einer entsprechenden Liste für ICD, die eine Risikoschwangerschaft bedeuten (es sind über 90 ICD-Schlüssel hierfür definiert) - ICD aus erfassten Daten vom 01.04.2020 bis 14.12.2020 z.B. aus gemeldeten Arbeitsunfähigkeitszeiten, erfasster stationärer oder abgerechneter ambulanter Behandlung

Alleine eine chronische Erkrankung ist nicht ausreichend. Es muss eine der vom Bundesministerium festgelegten - Erkrankungen vorliegen, um zu einer definierten Risikogruppe zu gehören.

Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit wurden die entsprechenden Krankheitsschlüssel (ICD) festgelegt, die die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe definieren. Die Kassen ermitteln maschinell anhand der erfassten und/oder übermittelten ICD-Schlüsseln z.B. aus Abrechnungen ärztlicher Behandlung oder aus Krankenhausaufenthalten. Auswertungszeitraum ist vom 01.07.2019 bis 30.06.2020.

Nein. Die Datenselektion ist auf den Zeitraum ab 01.07.2019 bis 30.06.2020 begrenzt, so dass keine Daten vor dem 01.07.2019 berücksichtigt werden.

Nein. Die Datenselektion ist auf den Zeitraum ab 01.07.2019 bis 30.06.2020 begrenzt, so dass keine Daten vor dem 01.07.2019 berücksichtigt werden.

Jede Kasse selektiert ihre Versicherten anhand derselben Kriterien nach den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums. Hierauf haben wir als Kasse keinen Einfluss.

Nein, das ist nicht vorgesehen. Die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis wird ausschließlich anhand der bei uns vorhandenen Daten ermittelt.

Ja, unter bestimmten Bedingungen: Im Rahmen der häuslichen Pflege können Einwegmasken als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Pauschale bis zu 60,00 EUR pro Monat) zu Lasten der Pflegekasse (auch zum Schutz der Pflegeperson) bezogen werden. Hierzu zählen ab sofort auch FFP2-Masken. Nähere Informationen erhalten Sie über die Pflegekasse (Telefonnummer: 0261 94143 - 391).

Nein. Für Pflegende gibt es keine gesonderte Regelung. FFP2-Masken sind auch keine Leistung der Pflegekasse. Im Rahmen der häuslichen Pflege können Einwegmasken als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Pauschale bis zu 60,00 € pro Monat) zu Lasten der Pflegekasse bezogen werden. Näheres hierzu erfahren Sie von der Pflegekasse (Telefon: - 391)

Nein. Für Pflegepersonen gibt es keine gesonderte Regelung über ihre Krankenkasse. FFP2-Masken sind auch keine Leistung der eigenen Pflegekasse. Für Pflegepersonen besteht die Möglichkeit, FFP2- Masken über den Pflegebedürftigen zu erhalten. Wenden Sie sich hierzu an den Pflegebedürftigen bzw. an seine Pflegekasse.

Eine Differenzierung war nicht möglich. Die Voucher sind an die Anspruchsberechtigten adressiert.

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