Informationen für Arbeitgeber

Maßnahmen zur Unterstützung der vom Coronavirus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge

Um Arbeitgeber und Selbstständige bei den wirtschaftlichen Folgen der Coronapandämie zu unterstützen wurden eine Reihe von finanziellen Hilfspaketen durch den Bund und die Länder zur Verfügung gestellt. Es soll eine schnelle und unbürokratische Hilfe geboten werden, um laufende Kosten wie z. B. auch Sozialversicherungsbeiträge weiterhin entrichten zu können. Neben vielen vorrangigen Maßnahmen, die zur Unterstützung der Betroffenen beschlossen wurden, besteht die Möglichkeit der vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des erhöhten Aufkommens die Bearbeitungszeit andauern kann. Dies hat allerdings keine Auswirkungen auf Ihren bestehenden Anspruch.

Vorrangig sind die durch die Bundesregierung geschaffenen Unterstützungs- und  Entlastungsmöglichkeiten zu nutzen. Wie zum Beispiel:

  • Kurzarbeitergeld: Um Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise ihre Angestellten nicht im vollen Umfang beschäftigen können zu unterstützen, hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht. Weitere Informationen entnehmen Sie der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

    Weitere Links zum Kurzarbeitergeld:
    Bundesagentur für Arbeit: So beantrage ich Kurzarbeitergeld ( Video) 
    Bundesagentur für Arbeit: Antrag Kurzarbeitergeld (online)
     
  • sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie die Fördermittel und Kredite, die unter Federführung des Bundeswirtschaftsministeriums als Schutzschirm vorgesehen sind.

Die erhaltenen Mittel müssen für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge eingebracht werden.

Falls diese Maßnahmen für Sie oder Ihren Betrieb nicht in Frage kommen, ist die Stundung der Beiträge dennoch möglich. Jedoch benötigen wir eine Erklärung warum Sie von den Hilfsmaßnahmen nicht profitieren.

Der Zahlungsverzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge muss im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen.

Ein erleichterter Stundungszugangim Rahmen der Corona-Krise bedeutet, eine zeitlich eng gefasste Stundung für die Monate März 2020, April 2020 und Mai 2020 d.h. längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge Juni 2020.

Eine Stundung gilt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Beiträge der Freiwilligen Versicherung im Firmenzahlerverfahren.

Im Gegensatz zum ursprünglichen Stundungsverfahren werden keine Zinsen erhoben und es bedarf keiner Sicherheitsleistung. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren kann für den oben genannten Zeitraum abgesehen werden.

Die genannten Regelungen gelten ebenfalls für Selbstzahler sofern sie von der Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind (z. B. Selbstständige). Weitere Informationen finden Sie hier.

Das vereinfachte Stundungsverfahren muss schriftlich beantragt werden. Einen telefonischen Antrag können wir nicht berücksichtigen. Daher wollen wir Sie gerne unterstützen und stellen Ihnen das von GKV-Spitzenverband erstellte und für alle Krankenkassen verbindliche Antragsformular zur Stundung der Beiträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zur Verfügung.

Weitere Informationen können Sie der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.

Gerne unterstützen wir Sie bei weiteren Rückfragen.

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