Unter einem Behandlungsfehler ist eine nicht angemessene, zum Beispiel nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt oder Zahnarzt zu verstehen.
Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen, auch etwas, was ein Arzt oder Zahnarzt unterlassen, also nicht getan hat. Der Fehler kann rein medizinischer Art sein oder sich auf organisatorische Fragen beziehen. Auch fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken zählen zu Behandlungsfehlern.
Allein das Ausbleiben eines Heilungserfolgs ist noch kein eindeutiger Hinweis auf einen Behandlungsfehler.
Schadenersatzansprüche können Sie nur dann geltend machen, wenn der Gesundheitsschaden ohne den Behandlungsfehler gar nicht aufgetreten wäre. Die meisten Schadenersatzfälle werden außergerichtlich von den Gutachter- und Schlichtungskommissionen der Ärzte- und Zahnärztekammern geregelt. Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenfrei. Die Anschriften und Telefonnummern der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen finden Sie über die Bundesärztekammer bzw. Landesärzte-/ Landeszahnärztekammer.
Behandlungsfehler sind durch ein medizinisches Gutachten nachzuweisen. Sobald uns ausführliche Informationen (Dokumentation über Ihr Gespräch mit dem behandelnden Arzt, Krankenakte, Befundberichte) vorliegen, fordern wir beim Medizinischen Dienst (MD) ein Gutachten an. Bei einem begründeten Verdacht erstellt der MD ein ausführliches Gutachten. Das Gutachten ist für Sie kostenfrei.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie bei sich einen Behandlungsfehler vermuten. Wir unterstützen Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Philipp Fröhlyan
T.: 0261 94143 - 378
philipp.froehlyan(at)debeka-bkk.de
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