Der Erziehungsaufwand von Eltern ist bei der Beitragserhebung der Pflegeversicherungsbeiträge künftig stärker zu berücksichtigen. Dies geht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus April 2022 hervor.
Ab Juli 2023 hat der Gesetzgeber die Umsetzung veranlasst, verbunden mit einer Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 %.
Ziel ist es, die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern und geplante Leistungsanpassungen zur Verbesserung der Pflege zu ermöglichen.
Allgemeiner Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird ab dem 1. Juli 2023 für alle gesetzlich pflegeversicherten Mitglieder von 3,05 % auf 3,4 % angehoben.
Ebenso wird der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35 % auf 0,6 % erhöht. Dieser Zuschlag ist nach Vollendung des 23. Lebensjahres zu berücksichtigen. Sofern eine Elterneigenschaft nachgewiesen wurde, entfällt der Zuschlag wie bisher dauerhaft.
Wichtig: Unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder beträgt der Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent, im Bundesland Sachsen 1,2 Prozent.
Eltern erhalten während der Erziehungszeit ihrer Kinder eine finanzielle Entlastung. Dazu erfolgt ein Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz der Pflegeversicherung. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der allgemeine Beitragssatz um 0,25 % für jedes Kind reduziert. Dieser Abschlag entfällt nach Vollendung des 25. Lebensjahres, konkret mit Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat.
Beitragssatz PV | |
Mitglieder ohne Kinder nach Vollendung des 23. Lebensjahrs | 4,00 % |
Mitglieder mit 1 Kind (lebenslang ohne Kinderlosenzuschlag) | 3,40 % |
Mitglieder mit 2 Kindern* | 3,15 % |
Mitglieder mit 3 Kindern* | 2,90 % |
Mitglieder mit 4 Kindern* | 2,65 % |
Mitglieder mit 5 und mehr Kinder* | 2,40 % |
Die Berücksichtigung der Abschläge gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Familiäre Situation | PV Beitragssatz | Abschlag | Beitragszuschlag | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil | |
Arbeitnehmer ohne Kinder | 3,4 % | entfällt | 0,6 %* | 1,7 % | 2,3 % (= 1,7 % + 0,6 %) | |
Arbeitnehmer 1 Kind | 3,4 % | entfällt | entfällt | 1,7 % | 1,7 % | |
Arbeitnehmer 2 Kinder | 3,4 % | 0,25 % | entfällt | 1,7 % | 1,45 % (= 1,7 % - 0,25 %) | |
Arbeitnehmer 3 Kinder | 3,4 % | 0,5 % | entfällt | 1,7 % | 1,2 % (= 1,7% - 0,5 %) | |
Arbeitnehmer 4 Kinder | 3,4 % | 0,75 % | entfällt | 1,7 % | 0,95 % (= 1,7 % - 0,75 %) | |
Arbeitnehmer 5 Kinder | 3,4 % | 1,0 % | entfällt | 1,7 % | 0,7 % (= 1,7 % - 1 %) | |
Arbeitnehmer, deren Kinder mindestens alle 25 Jahre alt sind | 3,4 % | entfällt | entfällt | 1,7 % | 1,7 % |
Für die Berechnung der Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages sind neben der Elterneigenschaft ab Juli 2023 zusätzlich die Angaben zur Anzahl der Kinder und ihr Geburtsdatum notwendig.
Die Nachweisführung erfolgt über die beitragsabführende Stelle, wie zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber, oder der Rentenversicherung.
Definition der Elterneigenschaft:
Praxis-Beispiel | |
Geburtstag | 15.07.1998 |
Vollendung des 25. Lebensjahr | 14.07.2023 |
Abschlag Pflegeversicherungsbeitrag bis zum | 31.07.2023 |
Erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag ab | 01.08.2023 |
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