Als Arbeitgeber informieren

Debeka BKK – auch für Arbeitgeber die richtige Entscheidung.

Seit dem 01. Oktober 2022 orientiert sich die Minijobgrenze am gesetzlich vereinbarten Mindestlohn. Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 auf 12,41 EUR pro Stunde, beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 538 EUR.

Aufgrund der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ändert sich auch der Übergangsbereich. Dieser Bereich umfasst ab 2024 Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 bis 2.000 EUR.

Die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze von ursprünglich 450 auf 520 EUR ab dem 01. Oktober 2022 sah eine Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer vor, die am 30. September 2022 aufgrund ihrer Beschäftigung einen eigenen Krankenversicherungsschutz hatten und diesen durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze verloren hätten. Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt über 450 EUR lag, jedoch das Entgelt die erhöhte Grenze von 520 EUR nicht überschritten hat, sind hiervon betroffen.

Diese Bestandsschutzregelung galt bis zum 31.12.2023. Wegen der Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.204 gibt es keinen neuen Besitzstand. Ab Januar 2024 liegt auch in den oben genannten Fällen eine geringfügige Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor. Die Arbeitnehmer sind zum Jahreswechsel umzumelden. Zur Klärung des Krankenversicherungsschutzes empfehlen wir den betroffenen Personen direkt auf uns zuzukommen.

Ab dem 01. Januar 2024 melden Arbeitgeber den Beginn und das Ende der vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Elternzeit. Das DEÜV-Meldeverfahren wurde um Meldungen, die die Elternzeit umfassen, erweitert. Bislang wurde der Zeitraum der Elternzeit durch die Entgeltmeldungen im Jahresverlauf (Unterbrechungsmeldung und die folgende Jahresmeldung) erst ersichtlich. Da während der Elternzeit die Mitgliedschaft grundsätzlich weiterhin besteht, sind die Zeiträume der in Anspruch genommenen Elternzeit für die Krankenkasse relevant. 

Der Beginn der Elternzeit wird mit dem Meldegrund 17 angegeben, das Ende durch die Meldung mit dem Grund 37. Diese Meldungen sind mit dem nächsten Abrechnungslauf, spätestens nach 6 Wochen, zu übermitteln. Die Meldungen sind zu übermitteln, wenn die Elternzeit mindestens einen Kalendermonat umfasst. Diese Monatsfrist gilt nicht für freiwillige Mitglieder. 
Die Ende-Meldung enthält das Beginn- und das Enddatum. Dies gilt auch – anders als im üblichen DEÜV-Meldeverfahren – sofern die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus in Anspruch genommen wird.
Für geringfügig Beschäftigte sowie privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind keine Meldungen der Elternzeit abzugeben.

Sollte eine Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit in einem mehr als geringfügigen Umfang bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden, ist eine Ende-Meldung zu übermitteln. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Nach Beendigung einer solchen Beschäftigung ist erneut eine Beginn-Meldung abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.

Die Meldungen sind abzusetzen, wenn die Elternzeit ab dem 01.01.2024 beginnt. Sollte die Elternzeit zuvor begonnen haben, ist das Ende der Elternzeit nicht zu übermitteln.

Arbeitgeber können ab Januar 2024 Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch anfordern. Diese Bescheinigungen sind über die Entgeltabrechnungsprogramme oder die maschinelle Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal bei den Einzugsstellen des Sozialversicherungsbeitrags (Krankenkassen, Minijob-Zentrale) zu beantragen. Der Arbeitgeber erhält das Ergebnis der Prüfung elektronisch im PDF-Format zurückgemeldet.

Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt die Einzugsstelle, dass bei ihr ein Arbeitgeberkonto laufend besteht, wie viele Arbeitnehmer gemeldet wurden und ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Sollte die Beitragsnachweis- und Zahlungspflicht in den letzten sechs Monaten unregelmäßig erfüllt worden sein, zum Zeitpunkt der Ausstellung allerdings kein aktueller Beitragsrückstand bestehen, kann eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden.

Sind die Beiträge und Umlagen in den letzten 6 Monaten rechtzeitig nachgewiesen und gezahlt worden und bestehen derzeit keine Beitragsrückstände, ist die Bescheinigung als qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen.

Die Bescheinigung kann einmalig oder im Abonnement angefordert werden. Dies kann automatisiert ohne erneuten Antrag monatlich, vierteljährig oder halbjährig erfolgen. Beantragt werden kann, dass die Bescheinigung zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt wird.

Das neue Portal bietet den Arbeitgebern und den Dienstleistungspartnern die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern. Arbeitgeber und Selbstständige erhalten umfangreiche Informationen und neue Ausfüllhilfen. 

Die bisherige Lösung sv.net wird zum 29.02.2024 abgeschaltet. Eine Datenübernahme vom sv.net zum SV-Meldeportal ist nicht vorgesehen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des SV-Meldeportals.

Stammdaten, aktuelle Beitragssätze und Rechenwerte

Erfahren Sie mehr über Kennzahlen und Kontaktdaten.

Mehr erfahren

Formulare und Arbeitgeberportale

Entdecken Sie unsere Arbeitgeberportale und Kurzbeschreibungen zu
einigen PDF-Formularen.

Mehr erfahren

Neuigkeiten und Arbeitshilfen

Wir möchten Ihnen die Arbeit erleichtern und stellen Ihnen daher nützliche
Informationen zu Rechenwerten usw. zur Verfügung.

Mehr erfahren

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Informieren Sie sich jetzt über unser betriebliches Gesundheitsmanagement.

Mehr erfahren

Kunden- center
Kundencenter
(0261) 94143 - 0
Mo. - Fr. 08.00 - 17.00 Uhr
Leistungs- und Versicherungsfragen
Gesundheits- beratung
Gesundheitsberatung
0800 3000 440 Mo. - Fr. 08.00 - 20.00 Uhr Medizinische Fragen
Ihr
Anliegen

Ich habe die Hinweise zum Datenschutz und die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.

Zustimmen
×